Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 27 Disziplinarvorgesetzte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/27#abs-1 (1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/27#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/27#abs-3 (3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 27 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24Eilantrag gegen die Übertragung von Befehls- und Disziplinarbefugnissen
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 28.06.2018 – 1 WRB 1/18Gerichtlicher Streitgegenstand; Änderung oder Erweiterung des VerfahrensgegenstandesZitiert von 8
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WD 43.09Zitiert von 17
- BVerwG, 28.04.2010 – 2 WNB 4.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.